CSRD: Elektronische Nachhaltigkeitsberichterstattung

Briefing Paper des Deutschen Rechnungslegung Standards Commitee e.V. (DRSC) bietet einen Kurzüberblick über die Vorschriften zur elektronischen Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. CSRD und Taxonomie.

Seit dem 01.01.2024 sind kapitalmarktorientierte große Unternehmen in Deutschland verpflichtet, eine CSRD-konforme Nachhaltigkeitserklärung zu verfassen und zu veröffentlichen. Ab 2025 erweitert sich der Kreis der betroffenen Unternehmen auf große Unternehmen, die gemäß angepassten §§ 267, 267a und 293des HGBs* zwei von folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme > 25 Mio. EUR
  • Umsatzerlöse > 50 Mio. EUR oder
  • Mitarbeiter > 250

Damit die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsangaben verbessert werden (ist eine Digitalisierung der Berichterstattung vorgesehenen (Erwägungsgrund 55 CSRD)). Die extern geprüften e-Berichte werden ab Sommer 2027 zentral und öffentlich über das einheitlichen EU-Zugangsportal European Single Access Point (ESAP) abrufbar sein.

Das DRSC ist vom Bundesministerium der Justiz als privates Rechnungslegungsgremium anerkannt und vertritt die Interessen seiner Mitglieder und der deutschen Wirtschaft bei internationalen Rechnungslegungs- und Standardisierungsgremien.

Einige Auszüge aus dem DRSC Briefing Paper, Stand Februar 2024, helfen, einen ersten Eindruck über das digitale Format zu gewinnen:

„Unternehmen die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, haben ihren (Konzern-)Lagebericht in dem in Artikel 3 der ESEF-Verordnung (ESEF-VO, Delegierte Verordnung (EU) 2019/815) festgelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF) aufzustellen und ihre Nachhaltigkeitsangaben (einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der UmwelttaxonomieVO) gemäß dem in der ESEF-VO dargelegten elektronischen Berichtsformat auszuzeichnen (Artikel 29d BilanzRL). Um die Nachhaltigkeitsangaben elektronisch auszeichnen zu können, sind sog. Taxonomie notwendig.

In Artikel 3 der ESEF-VO ist das anzuwendende einheitliche elektronische Berichtsformat festgelegt: Demnach ist der (Konzern-)Lagebericht künftig im Extensible Hypertext Markup Language (XHTML)-Format zu erstellen. Unternehmen im persönlichen Anwendungsbereich der CSRD haben damit zukünftig,

  1. ihren (Konzern-)Lagebericht im XHTML-Format zu erstellen
  2. ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Hilfe von (derzeit noch zu entwickelnden) Taxonomien auszuzeichnen.“

Um Details zum Stand der Entwicklung des digitalen Formats und der damit verbundenen Herausforderungen zu erfahren, lesen Sie das DRSC Working Paper DRSC Briefing Paper.

Die Auslegung zur e-Berichterstattung in Deutschland kann nur nach Überführung der EU-Richtlinien in das deutsche Recht abgeschlossen werden, was bis zum 6. Juli 2024 erfolgen muss. Stand März 2024 liegt der Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes noch nicht vor.

Im vorherigen GUTcert NL-Artikel GUTcert NL-Artikel haben wir dazu unsere Überlegungen geäußert, dass neben der CSRD-Berichten die bisher etablierte Berichterstattung nach GRI oder DNK nach wie vor tauglich ist, um allen relevanten Stakeholdern gerecht zu werden.

Haben Sie Fragen? Wenden Sie sich gerne an Anna Büttgen oder Yulia Felker.

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